konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
Gesetzgebungskompetenz, die sowohl dem Bund als auch den Ländern zusteht (Art. 72, 74, 74 a, 105 II GG). Im Bereich der k.G. steht den Ländern die Gesetzgebung zu, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch macht (Art. 72 I GG). Macht der Bund davon abschließend Gebrauch, tritt für die Länder eine Sperrwirkung im Umfang der bundesgesetzlichen Regelung ein. Entgegenstehendes Landesrecht tritt außer Kraft. Ein Gesetzgebungsrecht des Bundes besteht nach Art. 72 II GG, wenn die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Ist dies nicht mehr der Fall, so kann der Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz auf die Länder verlagern (Art. 72 III GG). Auf den in Art. 74 GG genannten Gebieten, z.B. Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Recht der Wirtschaft (Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen) hat der Bund von seiner k.G. weitgehend Gebrauch gemacht.

Lexikon der Economics. 2013.

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